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Dokument-ID: 073426
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 93. Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.