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Dokument-ID: 073436
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 100. Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
Entgelte der in § 96 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art für einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber und Arbeitnehmer eine Einigung nicht zustandekommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.