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Dokument-ID: 073456
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 116. Freizeitgewährung
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.