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Dokument-ID: 073479
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 131c. Tätigkeitsdauer
idF BGBl. Nr. 394/1986 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Im übrigen findet § 82 sinngemäß Anwendung.