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Dokument-ID: 073518
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 165. Weiterbestehen der Kollektivvertragsfähigkeit
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bleibt so lange aufrecht, als nicht auf Grund der Bestimmungen des I. Teiles dieses Bundesgesetzes eine gegenteilige Entscheidung erfolgt.