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Dokument-ID: 073574
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 214. Grundsätze der Zusammenarbeit
idF BGBl. I Nr. 82/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
- der beteiligten Gesellschaften bzw.
- der Europäischen Gesellschaft
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.