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Dokument-ID: 073601
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 238. Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
idF BGBl. I Nr. 82/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 224 von der Europäischen Gesellschaft zu tragen.