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Dokument-ID: 077560
Vorschrift
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
§ 10. Streik und Aussperrung
idF BGBl. Nr. 218/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1976
Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb dürfen Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt werden.