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Vorschrift
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
§ 6. Geltungsbereich
idF BGBl. I Nr. 72/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt.
(BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 72/2013 aufgehoben.)