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Dokument-ID: 280583
Vorschrift
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
§ 12d. Stammmitarbeiter
idF BGBl. I Nr. 43/2023 | Datum des Inkrafttretens 21.04.2023
Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn
- sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
- sie Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen, (BGBl. I Nr. 43/2023)
- der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
- sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(BGBl. I Nr. 106/2022)