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Dokument-ID: 569573
Vorschrift
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
§ 20c. Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche für besonders Hochqualifizierte
idF BGBl. I Nr. 72/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
(1) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) hat vor Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche die gemäß § 24a FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 iVm Anlage A erfüllt.
(BGBl. I Nr. 72/2013)