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Dokument-ID: 077609
Vorschrift
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
§ 33a. Verweisungen
idF BGBl. I Nr. 120/1999 | Datum des Inkrafttretens 23.07.1999
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.