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Dokument-ID: 783984
Vorschrift
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 23c.
idF BGBl. I Nr. 113/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016
Arbeitnehmer haben auf Verlangen der Urlaubs- und Abfertigungskasse Auskünfte über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und über die für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Angaben zu erteilen sowie diese durch Unterlagen zu belegen.
(BGBl. I Nr. 113/2015)