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Dokument-ID: 074115
Vorschrift
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 29a. Bankkonten
idF BGBl. I Nr. 72/2016 | Datum des Inkrafttretens 02.08.2016
Der Arbeitnehmer hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Girokonto bekannt zu geben über das er verfügungsberechtigt ist und auf das Auszahlungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Befriedigung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tätigen sind. Diese Bekanntgabe hat unter Nachweis seiner Identität und unter Beifügung einer entsprechenden Bestätigung des kontoführenden Bankinstitutes zu erfolgen.
(BGBl. I Nr. 72/2016)