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Dokument-ID: 074127
Vorschrift
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 33e. Urlaubsanspruch
idF BGBl. I Nr. 104/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2005
Ein Arbeitnehmer gemäß § 33d hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung nach Österreich zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Abschnitt II.