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Dokument-ID: 076478
Vorschrift
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
§ 22b. Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst
idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011
Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des § 22a mit der Maßgabe, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt.
(BGBl. I Nr. 111/2010)