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Dokument-ID: 1181137
Vorschrift
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
§ 22g. Verschwiegenheitspflicht
idF BGBl. I Nr. 98/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2024
Die Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.