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Dokument-ID: 076479
Vorschrift
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
§ 23. Gebührenfreiheit
idF BGBl. I Nr. 71/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß § 10a sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
(BGBl. I Nr. 71/2013)