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Dokument-ID: 076430
Vorschrift
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
§ 7. Entgelt
idF BGBl. Nr. 721/1988 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1989
Das Entgelt, das den im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten begünstigten Behinderten gebührt, darf aus dem Grunde der Behinderung nicht gemindert werden.