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Dokument-ID: 076447
Vorschrift
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
§ 7q. Nebenintervention
idF BGBl. I Nr. 82/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006
Die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation kann, wenn es eine betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.