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Dokument-ID: 179230
Vorschrift
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
§ 4. Sprachliche Gleichbehandlung
idF BGBl. I Nr. 100/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.