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Dokument-ID: 179241
Vorschrift
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
§ 13. Mitwirkungsverpflichtung
idF BGBl. I Nr. 102/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008
Die Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.