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Dokument-ID: 179244
Vorschrift
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
§ 15. Höhe der Abfertigung
idF BGBl. I Nr. 135/2020 | Datum des Inkrafttretens 16.12.2020
Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 16 ermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 bei Verfügung gemäß § 17 Abs 1 Z 1, 3 und 4, Abs 2a oder Abs 3.
(BGBl. I Nr. 135/2020)