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Vorschrift
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
2. Abschnitt
Organisatorische Rahmenbedingungen
§ 24. Garantie
idF BGBl. I Nr. 102/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008
(1) In den Fällen des § 14 Abs 5 und § 17 Abs 1 Z 1, 3 und 4, Abs 2a sowie Abs 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse
- die Summe der dieser BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
- einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
- der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.
Bei Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft gemäß § 12 Abs 3 erhöht sich der Mindestanspruch gegenüber der neuen BV-Kasse im Ausmaß der der übertragenden BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge. (BGBl I Nr. 102/2007)
(2) Die BV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.