Dokument-ID: 179278

Vorschrift

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Staatskommissär

idF BGBl. I Nr. 36/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2005

Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.