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Dokument-ID: 179290
Vorschrift
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
§ 51. Begriffsbestimmungen
idF BGBl. I Nr. 102/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008
Im Sinne des 4. Teiles ist
- ein Anwartschaftsberechtigter:
jene Person im Sinne des § 49 Abs 2, die Beiträge nach § 52 an die BV-Kasse zu leisten hat; - eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:
die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.
(BGBl. I Nr. 102/2007)