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Dokument-ID: 179307
Vorschrift
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
§ 63. Begriffsbestimmungen
idF BGBl. I Nr. 102/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008
Im Sinne des 5. Teiles ist
- ein Anwartschaftsberechtigter:
jene Person nach § 62 Abs 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet; - eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:
die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen. (BGBl. I Nr. 102/2007)