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Dokument-ID: 179310
Vorschrift
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
§ 65. Beitrittsvertrag
idF BGBl. I Nr. 102/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008
(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
- die ausgewählte BV-Kasse;
- Grundsätze der Veranlagungspolitik;
- die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
- die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs 2 Z 5;
- die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;
- eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs 2;
- Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs 3 Z 1 oder § 70 verrechnen darf.
(3) Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt § 12 Abs 1 bis 3.
(BGBl. I Nr. 102/2007)