Dokument-ID: 179310

Vorschrift

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 65. Beitrittsvertrag

idF BGBl. I Nr. 102/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. die ausgewählte BV-Kasse;
  2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
  3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
  4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs 2 Z 5;
  5. die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;
  6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs 2;
  7. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs 3 Z 1 oder § 70 verrechnen darf.

(3) Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt § 12 Abs 1 bis 3.

(BGBl. I Nr. 102/2007)