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Dokument-ID: 160951
Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 82. Haftung
idF BGBl. I Nr. 105/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011
Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.
(BGBl. I Nr. 105/2010)