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Dokument-ID: 160980
Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 105. Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
idF BGBl. I Nr. 59/2001 | Datum des Inkrafttretens 27.06.2001
Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.