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Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988
(Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 4, 41, 45, 47, 93 und 97, BGBl. Nr. 400/1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 62 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)
63. | Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 vor dem 1. Jänner 1994 erlassen worden sind, verlieren für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 ihre Wirksamkeit, sofern der jeweiligen Einrichtung nicht ein Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion nach § 4 Abs. 4 Z 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgestellt wird. |
64. | Die Z 5 und 6 sind erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. Pauschale Wertberichtigungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, sind mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag im folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet worden sind, die nicht der Z 6 dieses Bundesgesetzes entsprechen, gilt folgendes:
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65. | Z 3 und Z 10 sind hinsichtlich der Abzugsbeschränkung von Beiträgen zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 1993 sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden,
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66. | Im § 33 Abs. 8 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des Betrages von „3 000 S“ jeweils der Betrag von „3 700 S“ und an die Stelle des Betrages von „1 000 S“ jeweils der Betrag von „1 700 S“. |
67. | Die Z 27b, 39, 40, 50 und 52 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden. |
68. | Für die Vorauszahlungen des Kalenderjahres 1994 gilt folgendes:
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69. | Wurden vor dem 1. Jänner 1994 für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, deren Empfänger natürliche Personen sind, eine Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz abgegeben, so hat diese Befreiung für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, keine Wirkung. Für Forderungswertpapiere, deren Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen gehören und die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 31. Dezember 1994 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der § 97 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1994 erteilt werden. Die Steuerabgeltung des § 97 Abs. 1 und des § 97 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt in Bezug auf Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören, für alle Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 sind § 97 Abs. 1 letzter Satz sowie § 97 Abs. 2 letzter Satz, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, nicht anzuwenden. |
70. | Läßt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Sinne des § 47 Abs. 4 für das Jahr 1994 einen gleitenden Übergang zur gemeinsamen Versteuerung zu, dann gilt folgendes: Erfolgt die gemeinsame Versteuerung nicht ab 1. Jänner 1994, sondern ab einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr 1994, ist vom Arbeitgeber, dem zur Auszahlung dieses Bezuges bis zum 31. Dezember 1993 eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs ein Betrag von 7 000 S monatlich zuzurechnen. Im Wege einer Aufrollung ist die gemeinsame Versteuerung mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1994 vorzunehmen. Mehrbeträge an Lohnsteuer sind ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Versteuerung in zwölf Teilbeträgen einzubehalten und mit der laufenden Lohnsteuer abzuführen. |