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Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
Abschnitt IIc
Familienhospizkarenz – Härteausgleich
§ 38j.
idF BGBl. I Nr. 14/2024 | Datum des Inkrafttretens 28.03.2024
(1)Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz (BGBl. I Nr. 14/2024)
- gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder
- gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, oder
- nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge
in Anspruch nehmen, in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewähren.
(2)Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.