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Dokument-ID: 130318
Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
§ 30q.
idF BGBl. Nr. 511/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994
(1) Der Anspruch auf die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nicht pfändbar.
(2) Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Schriften sowie Bestätigungen der Lehrberechtigten gemäß § 30p Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit.