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Dokument-ID: 145770
Vorschrift
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG)
Abschnitt 2
§ 4. Begriff der Kinderarbeit
idF BGBl. Nr. 599/1987 | Datum des Inkrafttretens 19.12.1987
(1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art.
(2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt.
(BGBl. Nr. 113/1962, Art. I Z 3)