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Dokument-ID: 145787
Vorschrift
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG)
§ 16.
idF BGBl. I Nr. 79/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1997
(1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist
- Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
- den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(2) Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Abs. 1 Z 2) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.