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Dokument-ID: 213523
Abschnitt 7
Vorschrift
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen
§ 29. Mitteilungspflichten
idF BGBl. I Nr. 103/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.