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Dokument-ID: 180901
§ 9. Steuersatz
Vorschrift
Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG)
§ 9. Steuersatz
Steuersatz
idF BGBl. I Nr. 144/2001 | Datum des Inkrafttretens 19.12.2001
Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.