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Dokument-ID: 180910
Artikel X
Vorschrift
Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG)
Artikel X
Kommunalsteuergesetz
idF BGBl. Nr. 680/1994 | Datum des Inkrafttretens 27.08.1994
(Anm.: zu § 11, BGBl. Nr. 819/1993)
Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 3 betreffen die Änderungen des Kommunalsteuergesetzes)
- Z 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Lohnsummensteuerbeträge und Kommunalsteuerbeträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten. Wurden Arbeitslöhne abweichend von der Z 3 nicht dem Kalendermonat Dezember 1993, sondern dem Kalendermonat Jänner 1994 zugerechnet, so ist folgendermaßen vorzugehen: Der Unterschiedsbetrag zwischen der für Jänner 1994 berechneten Kommunalsteuer und der sich aus der Anwendung der Z 3 für Dezember 1993 ergebenden Lohnsummensteuer gilt insoweit als Kommunalsteuer mit dem Fälligkeitstag 15. September 1994.