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Dokument-ID: 194454
Vorschrift
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)
§ 2.
idF BGBl. I Nr. 64/2004 | Datum des Inkrafttretens 23.06.2004
Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten
- für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;
- für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen;
- für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt 10 vorgesehenen Abweichungen.