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Dokument-ID: 194527
Vorschrift
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)
§ 38c.
idF BGBl. Nr. 434/1995 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1995
In Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden und die über keine Ruhemöglichkeiten im Sinne des § 8a verfügen, sind solche Ruhemöglichkeiten bis spätestens 1. Jänner 1996 herzustellen.