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Dokument-ID: 194483
Vorschrift
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)
§ 15g. Recht auf Information
idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010
Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Insolvenzverfahren, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
(BGBl. I Nr. 58/2010)