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Dokument-ID: 194500
Abschnitt 8
Vorschrift
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)
Abschnitt 8
Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes
§ 18.
idF BGBl. I Nr. 64/2004 | Datum des Inkrafttretens 23.06.2004
Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis
- zum Bund,
- zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist,
- gemäß Art 14 Abs. 2 B-VG,
- gemäß Art 14a Abs. 3 B-VG
stehen, weiters für Dienstnehmerinnen in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds, auf das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, dessen § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist.