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Dokument-ID: 194508
Abschnitt 9
Vorschrift
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)
Abschnitt 9
Sonderbestimmungen für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen, die in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind
§ 24. Personenkreis
idF BGBl. I Nr. 64/2004 | Datum des Inkrafttretens 23.06.2004
Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 25 und 27 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen, in privaten Haushalten beschäftigt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind.