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Dokument-ID: 209625
Vorschrift
Urlaubsgesetz (UrlG)
§ 12. Unabdingbarkeit
idF BGBl. Nr. 628/1991 | Datum des Inkrafttretens 07.12.1991
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 10 zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits-(Dienst)ordnung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.