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Dokument-ID: 209621
Vorschrift
Urlaubsgesetz (UrlG)
§ 7. Ablöseverbot
idF BGBl. Nr. 390/1976 | Datum des Inkrafttretens 04.08.1976
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.