Dokument-ID: 1150790

Vorschrift

Väter-Karenzgesetz (VKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7d. Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen

idF BGBl. I Nr. 115/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2023

Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach § 1a oder einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Freistellung nach § 1a oder der Karenz gehemmt.

(BGBl. I Nr. 115/2023)