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Gründungsprüfung AG
Grundsätzlich sieht § 25 AktG vor, dass der Hergang der Gründung der AG von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats geprüft wird. Wenn die Gründer der AG zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt werden oder eine Gründung mit Sacheinlagen oder -übernahmen vorliegt, sieht § 25 Abs 2 AktG vor, dass die Prüfung des Hergangs der Gründung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer vorgenommen wird. Der Gründungsprüfer muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Da dieser vom Gericht bestellt wird, müssen die Gründer ihren diesbezüglichen Antrag an das zuständige Gericht richten.
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Antrag auf Bestellung eines Gründungsprüfers
Hier finden Sie ein Muster eines Antrags auf Bestellung eines Gründungsprüfers, der aufgrund der Bestellung von Gründungsmitgliedern in den Aufsichtsrat notwendig ist.Martin Szoka | Muster | Firmenbuchantrag | Dokument-ID: 824289 -
Antrag auf Bestellung eines Gründungsprüfers der Ein-Personen-AG
Muster eines Antrags auf Bestellung eines Gründungsprüfers der Ein-Personen-AG, da beabsichtigt wird, den Gründer zum Mitglied des Aufsichtsrates zu bestellen, sodass gemäß § 25 Abs 2 AktG eine Gründungsprüfung notwendig ist.Martin Szoka | Muster | Firmenbuchantrag | Dokument-ID: 829958