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Stiftungsurkunde (einer mildtätigen Privatstiftung)
1. Stifter, Name, Sitzung und Dauer der Stiftung
1.1 | Die folgende Person errichtet hiermit eine Privatstiftung nach Maßgabe der Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes (im Folgenden kurz „PSG“ genannt): … |
1.2 | Herr Hermann Huber, geb …, wohnhaft in …, (im Folgenden kurz „Stifter“ genannt). |
1.3 | Die Privatstiftung (im Folgenden kurz „Stiftung“) führt den Namen Hermann Huber mildtätige Privatstiftung Die Stiftung hat ihren Sitz in …, Österreich. |
2. Stiftungsvermögen
2.1 | Der Stifter widmet der Privatstiftung ein Barvermögen in der Höhe von EUR 70.000,– (siebzigtausend Euro), sodass das gesetzliche Mindeststiftungsvermögen ausgewiesen ist. Der Stifter hat den vorerwähnten Betrag bei Gründung der Privatstiftung zur alleinigen Verfügung der Stiftungsvorstände zu stellen und überweist zu diesem Zweck einen Betrag von EUR 70.000,– (siebzigtausend Euro) auf das Bankkonto der Privatstiftung. |
2.2 | Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch den Stifter oder durch Zuwendung von Dritten in Barem oder in Sachen erhöht werden. Nach- bzw Zustiftungen sind mit Zustimmung des Stiftungsvorstandes zulässig. Der Stiftungsvorstand ist nur berechtigt, Nach- bzw Zustiftungen anzunehmen, wenn diese endgültig erfolgen. |
2.3 | Die Stiftung ist auch berechtigt Schenkungen (insb auch in Form von Spenden) und sonstige Zuwendungen jeder Art entgegenzunehmen. Sind mit Zuwendungen Belastungen, Schulden und/oder Haftungen verbunden, ist die Annahme durch die Stiftung zulässig, sofern die Schulden oder, im Fall von Haftungen, das vorsichtig bemessene Risiko aus diesen Haftungen den Verkehrswert der übertragenen Aktiva eindeutig nicht übersteigen. Als vorsichtig gilt jedenfalls die nach kaufmännisch anerkannten Kriterien vorgenommene Risikobewertung. |
2.4 | Das Stiftungsvermögen ist, abgesehen von Zuwendungen an die Begünstigten, so zu verwalten, dass es in seinem Wert möglichst ungeschmälert bleibt. Die Veranlagung des Stiftungsvermögens in Tochtergesellschaften ist ausdrücklich erlaubt. Der Stifter behält sich vor, Veranlagungsrichtlinien zu erlassen. |
2.5 | Über die Verwendung von Nach- bzw Zustiftungen sowie Schenkungen und sonstigen Zuwendungen jeder Art entscheidet ausschließlich der Stiftungsvorstand nach Maßgabe des Stiftungszwecks. |
3. Stiftungszweck
3.1 | Die Stiftung verfolgt ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff Bundesabgabenordnung. Die Tätigkeiten der Stiftung sind ausdrücklich nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Dennoch können im Einzelfall der Stiftung gewidmete Wirtschaftsgüter veräußert oder in anderer Weise verwertet werden, wenn es der Stiftungszweck erfordert und er andernfalls vereitelt oder wesentlich gefährdet würde. |
3.2 | Die Tätigkeiten der Privatstiftung umfassen insbesondere:
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3.3 | Zahlungen für Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 3.2 werden ausschließlich direkt an finale Empfänger erbracht. Kosten für die direkte Erbringung medizinischer Leistungen sowie Kosten für indirekte Leistungen, die zur Erlangung medizinischer Hilfe notwendig sind (zB Flugkosten, Unterbringungskosten etc) werden daher ausschließlich gegen Rechnungslegung des jeweiligen Leistungserbringers übernommen. |
3.4 | Die Stiftung ist auch berechtigt, das Stiftungsvermögen ganz oder teilweise in Substiftungen einzubringen. |
3.5 | In untergeordnetem Ausmaß darf die Stiftung neben den in Absatz 3.2 beschriebenen Tätigkeiten auch folgende Tätigkeiten ausüben:
Die finanzielle Unterstützung und Förderung von talentierten bedürftigen Personen, damit diese ihr volles Potenzial in den Bereichen Sport, Kunst und/oder Wissenschaft entfalten können. |
4. Kreis der Begünstigten
4.1 | In Anbetracht des Stiftungszwecks besteht der Kreis der Begünstigten insbesondere aus folgenden Personen bzw Organisationen
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4.2 | Die konkrete Auswahl der begünstigten Personen sowie die Entscheidung über Zuwendungen an diese Personen obliegen dem Stiftungsvorstand nach Maßgabe des Stiftungszwecks und unter Einhaltung der Formalitäten des Punkt 7. |
5. Materielle Mittel
5.1 | Primäre Aufgabe der Stiftung ist es dafür zu sorgen, dass jegliche Zuwendung an die Stiftung tatsächlich dort ankommt, wo sie wirklich benötigt wird. Die finanziellen Mittel werden insbesondere bereitgestellt durch:
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5.2 | Die Stiftung ist dazu verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung von ihr zugewendeten materiellen Mitteln iSd § 4b Abs 1 EStG idF GG 2015, BGBl I 160/2015, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in Punkt 3 genannten Zwecke zu verwenden. |
5.3 | Die Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte iSd § 4b Abs 1 EStG idF GG 2015, BGBl I 160/2015, selbst für die in Punkt 3 genannten Zwecke ist frühestens nach Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres zulässig. |
6. Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsprüfer. Der Stifter behält sich das Recht vor, zu einem späteren Zeitpunkt einen Beirat zu bestellen, der nachstehend genannte Zustimmungsrechte und Nominationsrechte erhält.
7. Stiftungsvorstand
7.1 | Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der erste Stiftungsvorstand wird vom Erststifter bestellt und besteht aus folgenden Personen:
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7.2 | Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. |
7.3 | Die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands erfolgt durch den Erststifter. Sollte bei diesem Geschäftsunfähigkeit eintreten bzw nach dessen Ableben bestimmt der Beirat – in Ermangelung desselben – der Stiftungsvorstand selbst mit einfacher Mehrheit über Nachfolge-Mitglieder (= Selbstergänzung). |
7.4 | Die Funktionsperiode jedes von wem immer bestellten Vorstandsmitglieds beträgt stets fünf Jahre und verlängert sich automatisch für eine weitere Periode, sofern nicht durch den Bestellungsberechtigten ein geänderter Vorstand bestellt wurde. Eine Wiederbestellung ist zulässig. |
7.5 | Der Stifter kann den Stiftungsvorstand oder einzelne Mitglieder aus wichtigem Grund, insbesondere einem in § 27 Abs 2 PSG genannten Grund, vorzeitig abberufen. |
7.6 | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Einstimmigkeit aller abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist, ausgenommen bei Interessenkollision, nicht zulässig. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen über die Ernennung von Begünstigten sowie die Entscheidung über Zuwendungen von Vermögen an begünstigte Personen/Organisationen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
7.7 | Bei der Entscheidung über Zuwendungen an begünstigte Personen/Organisationen muss auch ein allfällig bestellter Beirat jedenfalls mit Einstimmigkeit zustimmen. |
7.8 | Der Vorstand hat nach Maßgabe der Stiftungsurkunde die Geschäfte der Stiftung sparsam mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu besorgen. Er vertritt die Stiftung in allen Angelegenheiten nach außen, wobei jeweils zwei Mitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Sämtliche Entscheidungen, die nicht gemäß dem Privatstiftungsgesetz und der Stiftungsurkunde in der jeweils geltenden Fassung anderen Stellen vorbehalten sind, fallen in den Wirkungskreis des Stiftungsvorstands. |
7.9 | Der Stiftungsvorstand übt seine Tätigkeit entgeltlich aus und erhält eine pauschale Vergütung für seine Tätigkeit, die pro Jahr für den Vorsitzenden EUR … und EUR … für die sonstigen Mitglieder des Vorstandes beträgt. Es wird Wertbeständigkeit dieses Honorars nach dem Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) vereinbart. Als Ausgangsbasis für diese Wertsicherung gilt sodann die im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungsurkunde zuletzt verlautbarte Indexzahl. |
7.10 | Weitere Regelungen über die innere Ordnung des Stiftungsvorstands können in einer Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands getroffen werden. |
8. Stiftungsprüfer
8.1 | Der Stiftungsprüfer wird vom Stifter bzw nach seinem Ableben vom Beirat vorgeschlagen und vom Gericht jeweils für die Dauer von maximal fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist beliebig oft zulässig. |
8.2 | Der Stifter schlägt vor, zum ersten Stiftungsprüfer die … Wirtschaftstreuhand G.m.b.H., mit dem Sitz in …, eingetragen im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien unter FN …, zu bestellen. |
9. Rechnungslegung und Prüfung
9.1 | Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr der Stiftung beginnt mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch und endet am darauffolgenden 31.12. (einunddreißigsten Dezember). |
9.2 | Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und dem Stiftungsprüfer vorzulegen. Im Lagebericht hat der Vorstand auch über Leistungen an Begünstigte sowie die im Folgegeschäftsjahr geplanten Tätigkeiten, Investitionen, Auf- und Zuwendungen der Stiftung zu berichten. |
10. Dauer der Privatstiftung, Änderungen, Auflösung
10.1 | Die Stiftung wird auf unbestimmte Zeit errichtet. |
10.2 | Eine Änderung der Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde) ist möglich. Das Recht dazu kommt dem Stifter zu. Die Errichtung und Änderung einer Stiftungszusatzurkunde durch den Stifter ist zulässig. Nach Ableben des Stifters kann der Stiftungsvorstand im Rahmen einer einstimmigen Beschlussfassung Änderungen durchführen. |
10.3 | Die Stiftung wird aufgelöst, sobald
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10.4 | Der Stiftungsvorstand hat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses die Auflösung der Stiftung zu beschließen, wenn der Stiftungszweck nicht mehr in einer dem Willen des Stifters entsprechenden Weise erfüllt werden kann und auch im Wege einer Änderung der Stiftungserklärung dies nicht mehr erreichbar scheint. |
10.5 | Im Falle der Auflösung der Stiftung sowie bei Wegfall der bisherigen Begünstigung des Stiftungszwecks ist das verbleibende Stiftungsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke iSd § 4a Abs 2 Z 3 EStG zu verwenden. |
11. Schlussbestimmungen
11.1 | Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Stiftungsurkunde ungültig oder unwirksam sein, berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung treten gültige oder wirksame Bestimmungen, die den Intentionen des Stifters möglichst nahe kommen. |
11.2 | Sämtliche mit der Errichtung dieser Stiftungsurkunde und der damit in Zusammenhang stehenden Eintragungen im Firmenbuch verbundenen Kosten, Abgaben und Gebühren trägt die Stiftung. |
…, am …