Praxiswissen

  • Prüfung der Anmeldung durch das Firmenbuchgericht

    Die formelle Prüfung des Eintragungsgesuches umfasst mehrere Punkte, welche Sie in diesem Beitrag aufgelistet finden.
    Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 338652
  • Das Verbesserungsverfahren

    Im Falle, dass eine Firmenbuchanmeldung unvollständig bzw mit einem sonstigen behebbaren Mangel behaftet ist, hat das Firmenbuchgericht dem Antragsteller die Verbesserung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
    Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 338783
  • Verständigung von Beteiligten

    Gem § 18 FBG ist im Falle, dass durch eine Verfügung des Firmenbuchgerichtes in die Rechte eines materiell Beteiligten eingegriffen werden soll, dieser Betroffene vom beabsichtigten Eingriff – vorher – zu verständigen.
    Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339192
  • Mündliche Verhandlung

    Falls das Außerstreitgesetz nichts Gegenteiliges vorsieht, kann auch im Firmenbuchverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
    Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 631093
  • Befassung der Interessensvertretungen

    Gem § 14 FBG haben die Entscheidungsorgane der Firmenbuchgerichte die Möglichkeit, in Zweifelsfällen und zur Vermeidung von unrichtigen Firmenbucheintragungen die zuständigen gesetzlichen Interessensvertretungen um Stellungnahme zu ersuchen.
    Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339198
  • Unterbrechung des Eintragungsverfahrens

    Im Eintragungsverfahren zum Firmenbuch kann es sowohl basierend auf § 25 AußStrG (das Verfahren wird automatisch unterbrochen) als auch § 19 FBG (das Firmenbuchgericht unterbricht anlassbezogen) zu Unterbrechungen kommen.
    Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339200
  • Ruhen und Innehalten des Verfahrens

    Das Außerstreitgesetz regelt gemäß §§ 28 und 29 AußStrG das Ruhen beziehungsweise Innehalten des Verfahrens, was nur im sogenannten "kontradiktorischen streitigen Außerstreitverfahren" zu Anwendung gelangt.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339207
  • Firmenbuchverfahren: Mitteilungspflichten

    Die Mitteilungspflicht an das Firmenbuchgericht gilt gem § 13 Abs 1 FBG ua für Gerichte, Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, zuständige gesetzliche Interessensvertretungen sowie – in bestimmten Fällen – den Revisionsverband und die Notare.
    Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339195
  • Zurückziehen des Antrages

    Die Rückziehung von Anträgen ist gemäß § 11 AußStrG bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz stets möglich, dies gilt jedoch nicht für das Firmenbuchverfahren.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339209
  • Fristsetzungsantrag

    Der Fristsetzungsantrag dient zur Beschleunigung des jeweiligen Eintragungsverfahrens gemäß § 91 GOG, ist jedoch ein im Firmenbuchverfahren selten vorkommendes Rechtsinstrument.
    Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339211

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