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Praxiswissen
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Prüfung der Anmeldung durch das Firmenbuchgericht
Die formelle Prüfung des Eintragungsgesuches umfasst mehrere Punkte, welche Sie in diesem Beitrag aufgelistet finden.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 338652 -
Das Verbesserungsverfahren
Im Falle, dass eine Firmenbuchanmeldung unvollständig bzw mit einem sonstigen behebbaren Mangel behaftet ist, hat das Firmenbuchgericht dem Antragsteller die Verbesserung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 338783 -
Verständigung von Beteiligten
Gem § 18 FBG ist im Falle, dass durch eine Verfügung des Firmenbuchgerichtes in die Rechte eines materiell Beteiligten eingegriffen werden soll, dieser Betroffene vom beabsichtigten Eingriff – vorher – zu verständigen.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339192 -
Mündliche Verhandlung
Falls das Außerstreitgesetz nichts Gegenteiliges vorsieht, kann auch im Firmenbuchverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 631093 -
Befassung der Interessensvertretungen
Gem § 14 FBG haben die Entscheidungsorgane der Firmenbuchgerichte die Möglichkeit, in Zweifelsfällen und zur Vermeidung von unrichtigen Firmenbucheintragungen die zuständigen gesetzlichen Interessensvertretungen um Stellungnahme zu ersuchen.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339198 -
Unterbrechung des Eintragungsverfahrens
Im Eintragungsverfahren zum Firmenbuch kann es sowohl basierend auf § 25 AußStrG (das Verfahren wird automatisch unterbrochen) als auch § 19 FBG (das Firmenbuchgericht unterbricht anlassbezogen) zu Unterbrechungen kommen.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339200 -
Ruhen und Innehalten des Verfahrens
Das Außerstreitgesetz regelt gemäß §§ 28 und 29 AußStrG das Ruhen beziehungsweise Innehalten des Verfahrens, was nur im sogenannten "kontradiktorischen streitigen Außerstreitverfahren" zu Anwendung gelangt.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339207 -
Firmenbuchverfahren: Mitteilungspflichten
Die Mitteilungspflicht an das Firmenbuchgericht gilt gem § 13 Abs 1 FBG ua für Gerichte, Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, zuständige gesetzliche Interessensvertretungen sowie – in bestimmten Fällen – den Revisionsverband und die Notare.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339195 -
Zurückziehen des Antrages
Die Rückziehung von Anträgen ist gemäß § 11 AußStrG bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz stets möglich, dies gilt jedoch nicht für das Firmenbuchverfahren.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339209 -
Fristsetzungsantrag
Der Fristsetzungsantrag dient zur Beschleunigung des jeweiligen Eintragungsverfahrens gemäß § 91 GOG, ist jedoch ein im Firmenbuchverfahren selten vorkommendes Rechtsinstrument.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339211