Gesellschafterstellung (GmbH)

Gesellschafter einer GmbH kann man sowohl

  • bei Gründung oder Kapitalerhöhung der GmbH durch Übernahme eines neu entstehenden Geschäftsanteiles als auch
  • zu einem späteren Zeitpunkt durch rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Übertragung eines bestehenden Geschäftsanteils (Anteilsabtretung, Übertragung im Erbweg etc)

werden.

  • Erwerb der Gesellschafterstellung (GmbH)

    Die Gesellschafterstellung kann bei Gründung oder Kapitalerhöhung durch Übernahme eines Geschäftsanteils erworben werden oder zu einem anderen Zeitpunkt durch Übertragung des Geschäftsanteils mittels Abtretung oder im Erbweg.
    WEKA (red) - Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 286038
  • Treuhandvertrag

    Dieser Treuhandvertrag räumt dem Treugeber unter anderem das Recht ein, das Treuhandverhältnis jederzeit ohne Einhaltung von Frist und Termin, unter Einhaltung einer einmonatigen Frist, zu jedem Monatsletzten zu kündigen.
    WEKA (red) | Muster | Vertragsvorlage | doc | 61,50 kB | Dokument-ID: 233460
  • Geschäftsführerbestellung im Gesellschaftsvertrag

    Zu je einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern werden – längstens auf die Dauer ihrer Gesellschaftereigenschaft – die Gesellschafter Anton A. und Bernhard B. bestellt. Ihr Vertretungsrecht beginnt mit der Eintragung in das Firmenbuch.
    Andrea Futterknecht | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 1044699